Schweizer Bürgerrecht
Erwerb durch Abstammung
Das Kind verheirateter Eltern, von denen mindestens ein Elternteil das Schweizer Bürgerrecht besitzt, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht mit der Geburt. Ebenso erwirbt das Kind einer Schweizer Bürgerin, die mit dem Vater nicht verheiratet ist, das Schweizer Bürgerrecht mit der Geburt.
Das Kind eines Schweizer Vaters, der mit der ausländischen Mutter nicht verheiratet ist, erhält jedoch das Schweizer Bürgerrecht nicht automatisch, kann aber erleichtert eingebürgert werden. Bei einer nachträglichen Heirat erwirbt das ausländische Kind das Bürgerrecht, wie wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet gewesen wären.
Mit dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts wird auch das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Schweizer Elternteils erworben. Sind beide Elternteile Schweizer, so erwirbt das Kind das Kantons- und Gemeindebürgerecht des Vaters, wenn die Eltern verheiratet sind, sonst dasjenige der Mutter.
Erwerb durch Adoption
Wird ein unmündiges ausländisches Kind durch einen Schweizer Bürger oder eine Schweizer Bürgerin adoptiert, so erwirbt es das Schweizer Bürgerrecht sowie das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Adoptierenden.
Erwerb durch Einbürgerung
Das Schweizer Bürgerrecht kann durch ordentliche Einbürgerung erworben werden. Voraussetzung ist Wohnsitz in der Schweiz während insgesamt 12, wovon 3 in den letzten 5 Jahren vor der Einreichung des Gesuches. Erforderlich ist weiter eine Eingliederung in die Schweizer Verhältnisse und die Vertrautheit mit den Schweizer Lebensgewohnheiten und Sitten.
Ausländische Ehepartner einer Schweizer Bürgerin/eines Schweizer Bürgers können erleichtert eingebürgert werden. Voraussetzung für den ausländischen Ehepartner sind 5 Jahre Wohnsitz in der Schweiz (wovon das letzte Jahr vor Gesuchsstellung), eine mindestens 3jährige Ehedauer sowie die Integration in die hiesigen Verhältnisse. Ausländische Ehepartner mit Wohnsitz im Ausland können die erleichterte Einbürgerung beantragen, wenn sie seit 6 Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Ehepartner leben und enge Beziehungen zur Schweiz nachweisen können. Kinder eines mit der ausländischen Mutter nicht verheirateten Schweizer Vaters können vor Vollendung ihres 22. Altersjahres erleichtert eingebürgert werden, wenn sie seit einem Jahr in der Schweiz wohnen, seit einem Jahr in Hausgemeinschaft mit dem Vater leben, dauernde, enge persönliche Beziehungen zum Vater nachweisen können oder staatenlos sind, sofern das Kindesverhältnis während der Unmündigkeit begründet wurde. Nach Vollendung des 22. Altersjahres kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung gestellt werden, wenn das Kind insgesamt 3 Jahre (wovon das letzte im Jahr vor der Gesuchsstellung) in der Schweiz Wohnsitz hatte.
Verlust des Schweizer Bürgerrechts
Wird das Kindesverhältnis zum Schweizer Elternteil, der das Schweizer Bürgerrecht vermittelt hat, aufgehoben, so verliert das Kind das Schweizer Bürgerrecht, sofern es dadurch nicht staatenlos wird. Ebenso verliert ein unmündiges Schweizer Kind das Schweizer Bürgerrecht, wenn es von einem Ausländer adoptiert wird und damit seine Staatsbürgerschaft erwirbt oder bereits besitzt. Der Verlust tritt jedoch nicht ein, wenn mit der Adoption auch ein Kindesverhältnis zu einem Schweizerischen Elternteil begründet wird oder ein solches bestehen bleibt. Ein Schweizer Bürgerin oder eine Schweizer Bürgerin kann sodann auf Begehren aus dem Schweizer Bürgerrecht entlassen werden, sofern er/sie dadurch nicht staatenlos wird. Das Schweizer Bürgerrecht kann zudem einem Doppelbürger entzogen werden, wenn sein Verhalten den Interessen oder dem Ansehen der Schweiz erheblich nachteilig ist. In jedem Fall ist mit dem Verlust des Schweizer Bürgerrechts auch der Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts verbunden.
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