Zugehörige Objekte

Name VornameFunktionTelefonKontakt
Name Verantwortlich Telefon

Bemerkung

Gesetzliche Grundlagen

Jede Person kann die Bekanntgabe ihrer Personendaten an Private sperren lassen. Das öffentliche Organ gibt Personendaten jedoch trotz Sperrung bekannt, wenn die gesuchstellende Person nachweist, dass die Sperrung sie an der Verfolgung eigener Rechte gegenüber der betroffenen Person hindert.

 

Die Sperrung Ihrer Daten verhindert Auskunft an:

  • jegliche Firmen (z.B.Kreditkartengesellschaften für Kreditkartenanträge) und Privatpersonen (z.B. für Klassenzusammenkünfte), ohne Interessensnachweis. Solche Anfragen werden mit dem Vermerk "Diese Person ist bei uns mit einer Datensperre gemeldet" an die Anfrageadresse zurückgeschickt.

Die Sperrung bleibt unbeachtet wenn:

  • gesuchstellende Personen oder Organisationen mit einem berechtigten Interesse (z.B. Verlustschein oder anderen berechtigten Geldforderungen) Angaben über gesperrte Daten verlangen. Auch an öffentliche Organe (wie Gemeinde- und Stadtverwaltungen, Ausgleichskassen, Gerichte, Betreibungsämter, Polizeistellen u.a.) werden die gesperrten Daten weitergegeben.

Online-Formular

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